§ 1 Name und Sitz
( 1 )
Der Verein führt den Namen „ DSKB Speikern / Neunkirchen „
( 2 )
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „ eingetragener Verein „ in der abgekürzten Form „ e. V.“
( 3 )
Der Verein hat den Sitz in der Gemeinde Neunkirchen am Sand.
§ 2 Gemeinnützigkeit
( 1 )
Der „DSKB Speikern / Neunkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nichts in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des „DSKB Speikern / Neunkirchen „ dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 2 )
Die Mitglieder des „ DSKB Speikern / Neunkirchen“ erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des „DSKB Speikern / Neunkirchen“. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung erhalten sie keine Einzahlung zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Zweck des Vereins
Der „DSKB Speikern / Neunkirchen“ vertritt die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu erfüllt der „DSKB Speikern / Neunkirchen“ als besonders förderungswürdige anerkannte Zwecke.
§ 4 Tätigkeiten
Seine Satzungszwecke nimmt der „DSKB Speikern / Neunkirchen“ mit seinen Untergliederungen durch die ständige Ausübung folgender Tätigkeiten wahr.
( 1 )
Pflege der Kameradschaft
§ 5 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 6 Mitgliedschaft
( 1 )
Mitglieder im „DSKB Speikern / Neunkirchen“ können werden.
( 2 )
juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen
( 3 )
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
( 4 )
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen
( 5 )
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung der Satzung wirksam
( 6 )
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar
( 7 )
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht
( 8 )
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Bei Austritt oder Aus schluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft einschließlich der Berechtigung zum Tragen der Verbandsabzeichen und Auszeichnungen
( 9 )
Ehrenmitglieder des DSKB Speikern / Neunkirchen werden durch die Vorstandschaft ernannt.
§ 7 Austritt der Mitglieder
( 1 )
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt
( 2 )
Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
( 1 )
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
( 2 )
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig
( 3 )
Ein Ausschluss kann ebenso erfolgen bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 10 Absatz 2.
( 4 )
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
( 6 )
Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
( 1 )
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
( 2 )
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag 6 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
( 3 )
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
( 4 )
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
( 5 )
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 10 Rechte und Pflichten
( 1 ) Alle Mitglieder sind gleich berechtigt, können an Veranstaltungen des „DSKB Speikern / Neunkirchen teilnehmen und haben ein Recht auf Förderung und Betreuung gemäß dieser Satzung.
( 2 )
Alle Mitglieder haben die Pflicht:
§ 11 Mitgliedsbeiträge
( 1 )
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
( 2 )
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
( 3 )
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und unabhängig vom Eintrittsmonat für das volle Kalenderjahr zu entrichten ( Jahresbeitrag )
( 4 )
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
( 1 ) A) der Vorstand ( § 13 und § 14 der Satzung )
B) die Verwaltung ( § 15 )
C) die Mitgliederversammlung ( § 16 bis 19 der Satzung )
§ 13 Vorstand
( 1 )
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
1. Vereinsschiesswart
1. Böllergruppenleiter
( 2 )
Der Verein wird rechtsgeschäftlich gemäß § 26 BGB vertreten durch die beiden Vorsitzenden, von denen jeder Einzelbefugnis besitzt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden darf.
( 3 )
Der Vorstand ( mit Ausnahme des 1. Vereinsschießwartes ) wird durch Beschluss der Mitglieder versammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt.
( 4 )
Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
( 5 )
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Für Willenserklärungen die den Verein mit mehr als ( 500,00 Euro ) belasten ist die Zustimmung des Verwaltung erforderlich. Übersteigt die Verpflichtung mehr als
( 2.500,00 Euro ) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 15 Die Verwaltung
Der Verwaltung gehören an:
(1 )
Der Vorstand
( 2 )
4 Beisitzer
§ 16 Die Verwaltung
( 1 )
Der Vorstand ( mit Ausnahme des 1. Vereinsschießwartes u. 1. Böllergruppenleiter ) und 4 Beisitzer der Verwaltung werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.
( 2 )
Die Wahlen sind mit Stimmzettel durchzuführen. Bei nur einem Wahlvorschlag wird die Abstimmung per Akklamation durchgeführt.
§ 17 Berufung der Mitgliederversammlung
( 1 )
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
( 2 )
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahlen stattfinden, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 18 Form der Berufung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt über die Veröffentlichkeit im Vereinskalender der Pegnitz Zeitung und als Aushang in den Vereinskästen.
( 2 )
Die Berufung des Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung ( = die Tagesordnung ) bezeichnen.
( 3 )
Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe durch die Tagespresse, bzw. durch den Aushang in den Vereinskasten.
§ 19 Beschlussfähigkeit
( 1 )
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung
( 2 )
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verein ( 41 BGB ) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
( 3 )
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
( 4 )
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ( Absatz 5 ) zu enthalten.
( 5 )
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 20 Beschlussfassung
( 1 )
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
( 2 )
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
( 3 )
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
( 4 )
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ( § 3 der Satzung ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
( 5 )
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
( 6 )
Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheit der erschienen Mitglieder ( Absatz 2,3 und 5 ) als NEIN–Stimmen.
§ 21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
( 1 )
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
( 2 )
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
( 3 )
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 22 Auflösung des Vereins
( 1 )
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ( vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung ) aufgelöst werden.
( 2 )
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( § 11 der Satzung )
( 3 )
Das Vereinsvermögen fällt an die politische Gemeinde Neunkirchen am Sand, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.