Satzung des DSKB Speikern / Neunkirchen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

( 1 ) 
Der Verein führt den Namen „ DSKB Speikern / Neunkirchen „

( 2 ) 
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „ eingetragener Verein „ in der abgekürzten Form „ e. V.“                                    

( 3 ) 
Der Verein hat den Sitz in der Gemeinde Neunkirchen am Sand.           
 

§ 2 Gemeinnützigkeit

( 1 ) 
Der „DSKB Speikern / Neunkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nichts in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des „DSKB Speikern / Neunkirchen „ dürfen 
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

( 2 ) 
Die Mitglieder des „ DSKB Speikern / Neunkirchen“ erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des „DSKB Speikern / Neunkirchen“. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung erhalten sie keine Einzahlung zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der „DSKB Speikern / Neunkirchen“ vertritt die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu erfüllt der „DSKB Speikern / Neunkirchen“ als besonders förderungswürdige anerkannte Zwecke.

  • Kriegsgräberfürsorge und Kriegsopferhilfe
  • Völkerverständigung und Frieden
  • Denkmalpflege
  • Erhaltung von Kulturwesen und Heimatpflege
  • Sportschützenförderung und Sport
  • Jugendpflege

 

§ 4 Tätigkeiten

Seine Satzungszwecke nimmt der „DSKB Speikern / Neunkirchen“ mit seinen Untergliederungen durch die ständige Ausübung folgender Tätigkeiten wahr.

( 1 )      
Pflege der Kameradschaft

  • Mithilfe bei der Kriegsgräberfürsorge
  • Pflege kameradschaftlicher Verbindungen zur Bundeswehr und zu Soldatenverbände verbündeter und befreundeter Nationen durch gegenseitige Besuche und gemeinsame Veranstaltungen.
  • Beteiligung an allen Kultur- und Heimatpflege – Veranstaltungen auf kommunaler und regionaler Ebene sowie Erhalt der altehrwürdigen Fahnen und Embleme der Soldaten im ganzen Lande.
  • Ausbildung und Wettkampfveranstaltungen der Sportschützen und Sportler des „DSKB Speikern / Neunkirchen“ und der Sportschützenjugend.
  • Durchführung großer Öffentlichkeitsarbeit zur Darbietung aller Satzungszwecke, insbesondere zu § 4 Absatz ( 1 ).

 

§ 5 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

( 1 ) 
Mitglieder im „DSKB Speikern / Neunkirchen“ können werden.

  • Ehemalige und aktive Soldaten und deren Angehörige
  • Andere Personen, die sich zum deutschen Soldatentum bekennen
  • fördernde Mitglieder, die den DSKB uneigennützig bei der Erfüllung seiner, satzungsgemäßen Zwecke ideell oder materiell unterstützen
  • nur voll geschäftsfähige natürliche Personen

( 2 ) 
juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen

( 3 ) 
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein

( 4 ) 
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen

( 5 ) 
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung der Satzung  wirksam

( 6 ) 
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar

( 7 ) 
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht

( 8 ) 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Bei Austritt oder Aus schluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft einschließlich der Berechtigung zum Tragen der Verbandsabzeichen und Auszeichnungen

( 9 ) 
Ehrenmitglieder des DSKB Speikern / Neunkirchen werden durch die Vorstandschaft ernannt.

 

§ 7 Austritt der Mitglieder

( 1 ) 
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt

( 2 ) 
Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

 

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

( 1 ) 
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

( 2 ) 
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig

( 3 ) 
Ein Ausschluss kann ebenso erfolgen bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 10 Absatz 2.

( 4 ) 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

( 6 ) 
Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

( 1 ) 
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

( 2 ) 
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag 6 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten voll  entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

( 3 ) 
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

( 4 ) 
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

( 5 ) 
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

§ 10 Rechte und Pflichten

( 1 ) Alle Mitglieder sind gleich berechtigt, können an Veranstaltungen des „DSKB Speikern / Neunkirchen teilnehmen und haben ein Recht auf Förderung und Betreuung gemäß dieser Satzung.

( 2 ) 
Alle Mitglieder haben die Pflicht:

  • untereinander Kameradschaft zu halten,
  • den „DSKB Speikern / Neunkirchen“ bei der Erreichung seiner Satzungszwecke und –aufgaben zu unterstützen.
  • Die geforderten Beiträge zu entrichten.
  • Die Beschlüsse der Organe des „DSKB Speikern / Neunkirchen“ einzuhalten und
  • jede Schädigung des Ansehens des „DSKB Speikern / Neunkirchen“ und seine Gliederung zu unterlassen.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge

( 1 ) 
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

( 2 ) 
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung

( 3 ) 
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und unabhängig vom Eintrittsmonat für das volle Kalenderjahr zu entrichten ( Jahresbeitrag )

( 4 ) 
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

( 1 ) A) der Vorstand ( § 13 und § 14 der Satzung )

        B) die Verwaltung ( § 15 )

        C) die Mitgliederversammlung ( § 16 bis 19 der Satzung )

 

§ 13 Vorstand

( 1 ) 
Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
1. Vereinsschiesswart
1. Böllergruppenleiter

( 2 ) 
Der Verein wird rechtsgeschäftlich gemäß § 26 BGB vertreten durch die beiden Vorsitzenden, von denen jeder Einzelbefugnis besitzt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden darf.

( 3 ) 
Der Vorstand ( mit Ausnahme des 1. Vereinsschießwartes ) wird durch Beschluss der Mitglieder versammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt.

( 4 ) 
Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

( 5 ) 
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Für Willenserklärungen die den Verein mit mehr als ( 500,00 Euro ) belasten ist die Zustimmung des Verwaltung erforderlich. Übersteigt die Verpflichtung mehr als 
( 2.500,00 Euro ) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 15 Die Verwaltung

Der Verwaltung gehören an:

(1 ) 
Der Vorstand

( 2 ) 
4 Beisitzer

 

§ 16 Die Verwaltung

( 1 ) 
Der Vorstand ( mit Ausnahme des 1. Vereinsschießwartes u. 1. Böllergruppenleiter ) und 4 Beisitzer der Verwaltung werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.

( 2 ) 
Die Wahlen sind mit Stimmzettel durchzuführen. Bei nur einem Wahlvorschlag wird die Abstimmung per Akklamation durchgeführt.

 

§ 17 Berufung der Mitgliederversammlung

( 1 ) 
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

  1. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  2. Jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
  3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten

( 2 ) 
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahlen stattfinden, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

 

§ 18 Form der Berufung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt über die Veröffentlichkeit im Vereinskalender der Pegnitz Zeitung und als Aushang in den Vereinskästen.

( 2 ) 
Die Berufung des Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung ( = die Tagesordnung ) bezeichnen.

( 3 ) 
Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe durch die Tagespresse, bzw. durch den Aushang in den Vereinskasten.

 

§ 19 Beschlussfähigkeit

( 1 ) 
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung

( 2 ) 
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verein ( 41 BGB ) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.

( 3 ) 
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

( 4 ) 
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ( Absatz 5 ) zu enthalten.

( 5 ) 
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 20 Beschlussfassung

( 1 ) 
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

( 2 ) 
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

( 3 ) 
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

( 4 ) 
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ( § 3 der Satzung ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der  nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

( 5 ) 

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

( 6 ) 
Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheit der erschienen Mitglieder ( Absatz 2,3 und 5 ) als NEIN–Stimmen.

 

§ 21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

( 1 ) 
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

( 2 ) 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

( 3 ) 
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

( 1 ) 
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ( vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung ) aufgelöst werden.

( 2 ) 
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( § 11 der Satzung )

( 3 ) 
Das Vereinsvermögen fällt an die politische Gemeinde Neunkirchen am Sand, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    

 

 

 

 

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